12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/15
Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 — Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-483/07) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Reservierung der Domäne „“ durch die Kommission - Art. 230 Abs. 4 EG - Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2009/C 220/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten, als unzulässig abgewiesen hat — Erfordernis, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen zu sein — Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 8 vom 12.1.2008.
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