21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/23
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Deniz Sahin/Bundesminister für Inneres
(Rechtssache C-551/07) (1)
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 18 EG und 39 EG - Grundrecht auf Achtung des Familienlebens - Recht auf Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittlands, der als Asylwerber in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und anschließend eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats geheiratet hat)
(2009/C 44/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deniz Sahin
Beklagter: Bundesminister für Inneres
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 18 und 39 des EG-Vertrags sowie von Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10. Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der als Asylbewerber in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und anschließend eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats geheiratet hat
Tenor
1.
Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
2.
Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind.
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008.
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