Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. November 2007 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑3/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/110/EG – Unterstützung bei der Durchbeförderung – Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Unzureichende Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers (Art. 226 EG; Richtlinie 2003/110 des Rates, Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 6-7)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 11)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321, S. 26) nachzukommen
Tenor
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie – verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Nichtumsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110 betrifft.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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