Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2007 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑57/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) nachzukommen
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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