Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑59/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 19)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) nachzukommen
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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