Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2007 – Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C‑60/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2004/33/EG − Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile − Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß − Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91, S. 25) nachzukommen
Tenor
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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