Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑61/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen – Umsetzung des Kyoto-Protokolls“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Keine fristgerechte Übermittlung des Berichts mit den in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Angaben − Informationen über nationale Vorausschätzungen der Emissionen von Treibhausgasen und über Maßnahmen, die getroffen worden sind, um diese Emissionen zu begrenzen und/oder zu reduzieren
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls verstoßen, dass es nicht die in dieser Vorschrift geforderten Informationen übermittelt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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