Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2008 – Kommission / Griechenland
(Rechtssache C‑81/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/59/EG – Abfallbewirtschaftungspläne für Schiffsabfälle“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Art. 249 EG) (vgl. Randnrn. 17, 19)
3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2000/59 – Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Richtlinie 2000/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 und 3) (vgl. Randnrn. 20-21, 28 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen – Erklärung der Kommission
Tenor
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie keine Abfallbewirtschaftungspläne für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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