Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. November 2007 –Kommission/Italien
(Rechtssache C‑112/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/80/EG – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Entschädigung der Opfer von Straftaten – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15) nachzukommen
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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