Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 – Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑150/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verspätete Zahlung der Eigenmittel – Geschuldete Verzugszinsen – Verbuchungsregeln – ATA‑Verfahren“
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 1552/89 des Rates, Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 10) (vgl. Randnrn. 61-64)
2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 65-66, 68)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) – Weigerung, bei verspäteter Zahlung der Eigenmittel im Rahmen des ATA-Verfahrens Verzugszinsen zu zahlen – Verbuchungsregeln
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat durch die Weigerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten im Übrigen selbst.
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