URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
22. Dezember 2008
Rechtssache C‑198/07 P
Donal Gordon
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Anfechtungsklage – Rechtsschutzinteresse – Dauernd voll dienstunfähiger Beamter“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T‑175/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Teilaufhebung des Urteils
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Art. 53, 78, 90 und 91; Anhang VIII, Art. 13 bis 16)
2. Beamte – Beurteilung – Paritätischer Evaluierungsausschuss
(Beamtenstatut, Art. 43)
1. Ein Beamter, der nach Erhebung einer Klage gegen seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit nach den Art. 53 und 78 des Statuts in den Ruhestand versetzt worden ist, behält ein Interesse an der Anfechtung dieser Beurteilung.
Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung stellt nämlich erstens, unabhängig von ihrem zukünftigen Nutzen, einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Beamten dar. Eine solche Beurteilung ist keine reine Beschreibung der in dem fraglichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben, sondern umfasst auch eine Wertung der menschlichen Qualitäten, die der Beurteilte bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt hat. Somit hat jeder Beamte Anspruch darauf, dass seine Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt wird. Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten.
Zweitens wird zwar ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, denn es handelt sich um eine reversible Situation. Ein von einer solchen Dienstunfähigkeit betroffener Beamter könnte nämlich angesichts des Wortlauts von Art. 16 des Anhangs VIII des Statuts eines Tages seinen Dienst innerhalb eines Gemeinschaftsorgans wieder aufnehmen. Die allgemeine Bestimmung des Art. 53 des Statuts ist insoweit in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Art. 13 bis 15 des Anhangs VIII des Statuts zu lesen. Die dienstliche Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann, rechtfertigen.
Somit hat ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter, sofern seine Wiedereinstellung bei den Organen in Betracht kommt, einen dem eines aktiven Beamten entsprechenden Anspruch darauf, dass bei der Erstellung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung gerecht, objektiv und im Einklang mit den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Beurteilung vorgegangen wird. Im Fall einer Wiedereinstellung wäre diese Beurteilung für die Entwicklung des Beamten in seiner Dienststelle oder den Gemeinschaftsorganen nützlich. Sie wäre ein konkreter und förmlicher Beweis seiner Befähigung und Erfahrung innerhalb des Organs, auf den er sich berufen könnte. Außerdem würde sie es der vorgesetzten Dienststelle ermöglichen, die Verdienste der Anwärter auf eine etwaige Beförderung oder Versetzung zu vergleichen.
2. Im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems stellt der Umstand, dass der Paritätische Evaluierungsausschuss nicht zum Inhalt einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung Stellung nimmt, obwohl er mit einem Widerspruch dagegen befasst ist, eine wesentliche Verletzung des Verfahrens zur Erstellung dieser Beurteilung dar, die die Rechte des beurteilten Beamten beeinträchtigt. Wird dieser Ausschuss mit einem Widerspruch befasst, ist nämlich die Überprüfung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung ein wesentliches Formerfordernis und nicht etwa eine rein formale Stufe, da zum einen dieser Ausschuss das einzige Organ des Beurteilungsverfahrens ist, dem Vertreter des Personals angehören, und da zum anderen seine Stellungnahmen vom Berufungsbeurteilenden zu berücksichtigen sind.
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