Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2008 – Kommission / Irland
(Rechtssache C–211/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 4 – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Voraussetzungen für den Ausschluss der Mitfahrer in einem unversicherten Fahrzeug von der Entschädigung“
Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5 (Richtlinie 84/5 des Rates, Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17) – Ersatz von Schäden, die durch unzureichend versicherte Fahrzeuge verursacht wurden – Ausschluss unter Voraussetzungen, die über die in der Richtlinie vorgesehenen hinausgehen
Tenor
Irland hat durch die Aufrechterhaltung der Sections 5.2 und 5.3 des Motor Insurance Agreement, das am 31. Mai 2004 zwischen dem irischen Verkehrsminister und dem Motor Insurers’ Bureau of Ireland geschlossen wurde, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verstoßen.
Irland trägt die Kosten.
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