Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. November 2007 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑263/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 96/61/EG – Art. 9 Abs. 4 – Art. 13 Abs. 1 – Anhang I – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Begriffe ‚Einsatz der besten verfügbaren Techniken‘ und ‚regelmäßige Überprüfung der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung‘“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Begriffe des Einsatzes der „besten verfügbaren Techniken“ und der „regelmäßigen Überprüfung“ der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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