Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2008 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑271/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/61/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Teilweise, fehlerhaft oder überhaupt nicht vorgenommene Umsetzung der Art. 2 (Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11), 3, 5, 6 (Abs. 1), 8, 9 (Abs. 3 bis 6), 10, 12 (Abs. 2), 13 (Abs. 1 und 2), 14 und 17 (Abs. 2) sowie der Anhänge I und IV der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Fehlende Übereinstimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Umsetzungsmaßnahmen mit dem der Richtlinie – Zu weiter Wertungsspielraum der regionalen Behörden in Bezug auf Betriebsgenehmigungen und die Umstände, unter denen es einer Überprüfung und/oder einer Aktualisierung der Genehmigungsauflagen bedarf
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es Art. 2 Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11, Art. 3, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs. 3 bis 6, Art. 10, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 14 sowie die Anhänge I und IV dieser Richtlinie nur teilweise oder fehlerhaft umgesetzt hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy