Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2007 – Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑284/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/51/EG – Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Auftragsvergabe – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge (ABl. L 257, S. 127) nachzukommen
Tenor
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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