Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. März 2009 – Antartica/HABM
(Rechtssache C‑320/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 – Zurückweisung der Anmeldung – Ältere bekannte Marke NASDAQ – Bildzeichen ‚nasdaq’ – Benutzung der älteren Marke für angeblich unentgeltlich angebotene Waren und Dienstleistungen – Ungerechtfertigte Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Maßgebliche Verkehrskreise“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates) (vgl. Randnrn. 48 bis 51)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM (T‑47/06), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „nasdaq“ für Waren der Klassen 9, 12, 14, 25 und 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 752/2004‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2005, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke und der nationalen Wortmarke „NASDAQ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 zurückgewiesen hatte, aufzuheben, als unbegründet abgewiesen hat – Auslegung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Antartica Srl trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy