Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008 – Kommission/Schweden
(Rechtssache C‑341/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittener Verstoß (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Auf Auslegungsschwierigkeiten gestützte Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45 und – Berichtigung – L 195, S. 16) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
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