Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2008 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑342/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/91/EG – Energiepolitik – Energieeinsparung – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1, S. 65) nachzukommen
Tenor
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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