Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑368/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Unterbliebene Aufstellung und Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für jeden Hafen“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten (Art. 249 EG) (vgl. Randnr. 16)
3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2000/59 – Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Richtlinie 2000/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 17-22 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie es unterlassen hat, für jeden italienischen Hafen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und zu erlassen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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