Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 – Waterford Wedgwood / Assembled Investments (Proprietary) und HABM
(Rechtssache C‑398/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke WATERFORD STELLENBOSCH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke WATERFORD – Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 35)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 40-41)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2007, Assembled Investments (Proprietary)/HABM und Waterford Wedgwood (T‑105/05), mit dem das Gericht die Entscheidung R 240/2004‑1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2004 aufgehoben hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „WATERFORD“ für Waren der Klassen 3, 8, 11, 21, 24 und 34 zurückgewiesen hatte, aufgehoben wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Waterford Wedgwood plc trägt die Kosten.
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