Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑480/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Keine Aufstellung, Genehmigung oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle Häfen“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2000/59 – Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Art. 249 EG; Richtlinie 2000/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 17, 21-23)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Keine Aufstellung und/oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle im Zuständigkeitsbereich der Autonomen Regionen liegenden Häfen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass es nicht für alle spanischen Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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