Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2009 – SELEX Sistemi Integrati/Kommission
(Rechtssache C‑481/07 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde gegen Eurocontrol zurückgewiesen wird – Tatsächlicher und sicherer Schaden“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden, der in den Kosten für das vorprozessuale Verfahren besteht (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87) (vgl. Randnrn. 20-23)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44, § 1, Buchst. e) (vgl. Randnrn. 36-43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. August 2007, SELEX Sistemi Integrati / Kommission (T‑186/05), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen eines Verstoßes von Eurocontrol gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags entstanden sein soll, als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.
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