Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008 – Kommission / Frankreich
(Rechtssache C‑507/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 80 Abs. 2 – Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) – Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit nach Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte übermittelt hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy