Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑510/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 68/414/EWG – Art. 1 Abs. 1 – Verpflichtung, ständig Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zu halten – Verstoß“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bevorratung von Erdölerzeugnissen nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 308, S. 14), in der geänderten und durch die Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. L 217, S. 8) kodifizierten Fassung − Art und Umfang der Bevorratungspflicht − Diskrepanz zwischen den vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Zahlen und den von Eurostat gelieferten Daten − Berechnungsweise der Vorräte an Erdölerzeugnissen und der Höhe des Inlandsverbrauchs dieser Erzeugnisse
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, in der durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die geeignet sind, zu bewirken, dass in der Europäischen Gemeinschaft ständig die erforderlichen Vorräte an Erdölerzeugnissen der zweiten Kategorie der in Art. 2 der Richtlinie 68/414 genannten Erdölerzeugnisse gehalten werden.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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