Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C‑524/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG und 30 EG – Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren – Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel – Öffentliche Gesundheit – Umweltschutz“
1. Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis – Richtlinien 92/97 und 93/59 – Geltungsbereich (Richtlinien 92/97 und 93/59 des Rates) (vgl. Randnrn. 45-47)
2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnrn. 49-52, 56-64)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 28 und 30 EG – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen importierte Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen, während baugleiche, bereits auf dem inländischen Markt befindliche Gebrauchtwagen bei einer neuerlichen Zulassung diesen Anforderungen nicht unterliegen
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass für ihre Erstzulassung in Österreich zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, strengere Abgas‑ und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, u. a. die der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung dort nicht zu erfüllen brauchen.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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