Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. März 2009 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑556/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EG) Nr. 894/97 – Treibnetz – Begriff – Als „Thonaille“ bezeichnetes Fangnetz – Verbot des Fangs bestimmter Arten – Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002 – Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots“
1. Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Technische Erhaltungsmaßnahmen (Verordnung des Rates Nr. 894/97 in der durch die Verordnung Nr. 1239/98 geänderten Fassung, Art. 11a) (vgl. Randnrn. 48-69)
2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 76)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) und (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) – Zulassung der Thonaille durch die nationalen Behörden entgegen dem in der Gemeinschaft geltenden Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von 2,5 km oder mehr – Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 geänderten Fassung sowie aus Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, dass sie es unterlassen hat, die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf das Verbot von Treibnetzen für den Fang bestimmter Arten in hinreichender Weise zu kontrollieren, zu überprüfen und zu überwachen, und dadurch, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass gegen die Verantwortlichen für Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Verwendung von Treibnetzen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
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