29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/11
Rechtsmittel der Focus Magazin Verlag GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 in der Rechtssache T-491/04, Merant GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Focus Magazin Verlag GmbH, eingelegt am 25. Juli 2007
(Rechtssache C-344/07 P)
(2008/C 79/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Focus Magazin Verlag GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Herrmann und B. Müller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte:
1.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
2.
Merant GmbH
Anträge
—
Das Urteil der dritten Kammer des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 2007 in der Rechtssache T-491/04 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Urteil beruhe auf einer nicht richtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) und somit auf einer erheblichen Rechtsverletzung der Rechte der Streithelferin/Rechtsmittelführerin.
2.
Die Rechtsverletzung sei begründet durch eine unzutreffende und verkürzende Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts als auch der Ausweitung der Auslegung des Begriffs der „Verwechslungsgefahr“ i. S. d. Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
3.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des begrifflichen Gehalts des Zeichens „MICRO FOCUS“ als „kleiner Fokus“ entspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen zur Frage der Verwechslungsgefahr. Diese Begriffsdeutung könne dem Begriff nur dann beigemessen werden, wenn die grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache unrichtig angewandt würden. Aufgrund dieser Interpretation des Zeichens „MICRO FOCUS“ gelange das Gericht zu der nicht richtigen Schlussfolgerung, allein der Zeichenbestandteil „Focus“ des Gesamtwort-/Bildzeichens „MICRO FOCUS“ sei dem angemeldeten Zeichen „FOCUS“ gegenüberzustellen. Darauf aufbauend bejahe es dann rechtsfehlerbehaftet eine Verletzungsgefahr. Wenn das Gericht das gesamte Wort-/Bildzeichen „MICRO FOCUS“ betrachtet hätte, wäre es zu einer richtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gelangt.
(1) ABl. L 11, S. 1.
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