26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/22
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 24. Oktober 2007 — Association générale de l'industrie du médicament ASBL, Bayer SA, Pfizer SA, Servier Benelux SA, Sanofi-Aventis Belgium SA/État belge
(Rechtssache C-472/07)
(2008/C 22/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'Ètat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Association générale de l'industrie du médicament ASBl., Bayer SA, Pfizer SA, Servier Benelux SA, Sanofi-Aventis Belgium SA
Beklagter: État belge
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, nachdem die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie am 31. Dezember 1989 abgelaufen ist?
2.
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG vom 21. Dezember 1988 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der einen acht Jahre währenden allgemeinen Preisstopp für erstattungsfähige Arzneimittel nach einer Unterbrechung von 18 Monaten um ein weiteres Jahr wiedereinführt, bei dieser Wiedereinführung nicht die durch diesen Preisstopp beeinflusste gesamtwirtschaftliche Lage zu prüfen braucht?
3.
Ist der Begriff der Prüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 so zu verstehen, dass er sich nur auf die Beherrschung der Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens bezieht, oder ist dieser Begriff darüber hinaus auf die gesamtwirtschaftliche Lage in Bezug auf weitere Bereiche, insbesondere den Sektor der pharmazeutischen Industrie, zu erstrecken, dessen Produkte einem allgemeinen Preisstopp unterworfen werden können?
4.
Kann die Prüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 auf eine oder mehrere allgemeine Zielvorgaben, wie zum Beispiel die Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushalts für die Gesundheitspflegeleistungen, gestützt werden, oder muss sie auf konkreteren Kriterien beruhen?
(1) ABl. L 40, S. 8.
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