9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/2
Rechtsmittel, eingelegt am 2. November 2007 von SELEX Sistemi Integrati SpA, vormals Alenia Marconi Systems SpA, gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. August 2007 in der Rechtssache T-186/05, SELEX Sistemi Integrati/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-481/07 P)
(2008/C 37/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: SELEX Sistemi Integrati SpA, vormals Alenia Marconi Systems SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. August 2007 in der Rechtssache T-186/05 aufzuheben, und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof erteilten Hinweise zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-186/05 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Anträge vor:
a)
Fehlerhafter Ausschluss der in der Rechtssache T-155/04 angefallenen Anwaltskosten vom Begriff des ersetzbaren Schadens. Das Gericht habe
—
die Klage auf Schadensersatz fälschlicherweise als Versuch angesehen, die „im Urteil enthaltene Kostenfestsetzungsentscheidung“ betreffend die Rechtssache T-155/04 „umzustoßen“;
—
die Art. 87 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich der Grundsätze auf dem Gebiet des Schadensersatzes falsch ausgelegt;
—
die Rechtsprechung Montorio fälschlicherweise als auf den geprüften Fall anwendbar angesehen.
b)
Fehlerhafter Ausschluss der im vorprozessualen Verwaltungsverfahren angefallenen Anwaltskosten vom Begriff des ersetzbaren Schadens. Das Gericht habe die Art. 87 ff. der Verfahrensordnung fälschlicherweise auf einen Entschädigungssachverhalt ausgelegt und angewandt, der völlig außerhalb ihres Anwendungsbereichs liege.
c)
Entstellung und Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin erbrachten Beweise. Das Gericht habe das von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Aktenbündel und die darin enthaltenen Anlagen nicht richtig geprüft.
d)
Nicht folgerichtige und widersprüchliche Begründung und Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet des Schadensersatzes. Das Gericht habe nämlich die Grundsätze der Urteile Mulder (verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90) (1) und Agraz (Rechtssache C-243/05 P) (2) nicht richtig angewandt.
e)
Verstoß gegen Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts. Bei zutreffender Auslegung dieser Bestimmung müssten die Beweismittel in der Klageschrift nicht „zwingend“ bezeichnet sein; im Gegenteil liege der Bestimmung die Vorstellung der „Möglichkeit“ zugrunde in dem Sinne, dass der Kläger die Beweise nur erbringen müsse, wenn dies möglich sei.
f)
Begründungsmangel hinsichtlich des Ersatzes des Schadens der Rechtsmittelführerin, der durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens entstanden sei. Das Gericht habe nämlich nicht begründet, warum der Antrag auf Schadensersatz für diesen spezifischen Verstoß, den die Rechtsmittelführerin geltend gemacht habe, zurückgewiesen worden sei.
g)
Verfälschung des Vorbringens und der Beweise sowie nicht folgerichtige und der Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet des immateriellen Schadens widersprechende Begründung. Das Gericht habe das Vorbringen zum Ausschluss oder der Nichtvergabe bei Ausschreibungen von Lieferaufträgen nicht ausschließlich heranziehen dürfen, um den Antrag auf Schadensersatz für den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens oder die Verletzung der Sorgfaltspflichten seitens der Kommission zurückzuweisen.
(1) Urteil vom 27. Januar 2000, Slg. 2000, S. I-203.
(2) Urteil vom 9. November 2006, Slg. 2006, S. I-10833.
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