12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/6
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 2. November 2007 — AHP Manufacturing BV/Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt
(Rechtssache C-482/07)
(2008/C 8/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank's Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AHP Manufacturing BV
Beklagter: Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt
Vorlagefragen
1.
Steht die Verordnung Nr. (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (1) (ABl. L 182 vom 2. Juli 1992, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, dem entgegen, dass dem Inhaber eines Grundpatents ein Zertifikat für ein Erzeugnis erteilt wird, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikat bereits ein oder mehrere Zertifikate an einen oder mehrere Inhaber von Grundpatenten erteilt worden sind?
2.
Führen die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (2) (ABl. L 198 vom 8. August 1996, S. 30) in ihrer jeweils geltenden Fassung und insbesondere ihr 17. Erwägungsgrund und ihr Art. 3 Abs. 2 Satz 2 dazu, dass die Frage 1 anders zu beantworten ist?
3.
Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die zuletzt eingereichte Anmeldung, ebenso wie die frühere(n) Anmeldung(en), binnen der Frist des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder der Frist des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 eingereicht worden ist?
4.
Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die bei der Erteilung des Zertifikats nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gewährte Schutzdauer zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt abläuft, als es aufgrund eines oder mehrerer Zertifikate, die für dasselbe Erzeugnis erteilt worden sind, der Fall ist?
5.
Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 nicht bestimmt, binnen welcher Frist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung eine Anmeldung eines Zertifikats bearbeiten und schließlich erteilen muss, wodurch eine unterschiedliche Geschwindigkeit der Bearbeitung durch die [OR 10] entsprechenden Behörden in den Mitgliedstaaten zu entsprechenden Unterschieden bei der Möglichkeit auf Erteilung eines Zertifikats führen kann?
(1) ABl. L 182, S. 1.
(2) ABl. L 198, S. 30.
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