12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/10
Klage, eingereicht am 12. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-494/07)
(2008/C 8/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Recchia)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 6 Abs. 4, 12 und 13 (in Verbindung mit Anhang IV) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß umzusetzen;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat die Vereinbarkeit der von der Hellenischen Republik zur Übernahme der Richtlinie 92/43/EWG ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft.
Diese Prüfung habe gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinie nicht vollständig übernommen und/oder nicht richtig umgesetzt worden seien.
Im Einzelnen ist die Kommission der Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs „Gründe eines wesentlichen öffentlichen Interesses“ in den griechischen Rechtsvorschriften anstelle des Begriffs „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“, der in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie genannt werde, eine mangelhafte Umsetzung dieser Vorschrift darstelle, weil er die Möglichkeit ausdehne, von der vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen, und nicht mit der Notwendigkeit einer engen Auslegung dieser Vorschrift in Einklang stehe.
Außerdem ist die Kommission der Meinung, dass die Hinzufügung von Gründen „besonderer wirtschaftlicher Bedeutung“ zu den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie für die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung eine mangelhafte Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie darstelle, da dadurch weitere Möglichkeiten für Ausnahmen hinzugefügt würden.
Schließlich hat die Kommission festgestellt — wie auch die griechischen Behörden einräumen —, dass die griechischen Rechtsvorschriften, durch die die Art. 12 und 13 der Richtlinie umgesetzt würden, nicht auf den Anhang verwiesen, durch den ihr Anwendungsbereich konkretisiert werde, so dass die oben genannten Artikel der Richtlinie nicht richtig umgesetzt worden seien.
Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass die Hellenische Republik die Art. 6 Abs. 4, 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht richtig umgesetzt habe.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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