9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/3
Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-496/07)
(2008/C 37/03)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. Šimerdová)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen hat, dass das tschechische Recht für die Wahrnehmung der Stelle des Kapitäns eines Seeschiffs unter tschechischer Flagge die tschechische Staatsangehörigkeit vorschreibt;
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der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Den oben angegebenen Klageantrag stützt die Kommission auf die folgenden Gründe:
Die nationale tschechische Regelung (Gesetz Nr. 61/2000) schreibt Schiffsreedern vor, sicherzustellen, dass der Führer eines unter tschechischer Flagge fahrenden Schiffes Angehöriger der Tschechischen Republik ist.
Dieses eindeutige und ganz unbedingte Erfordernis der tschechischen Staatsangehörigkeit steht nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-405/01 (1) und C-47/02 (2) gelangt ist. Die Kommission verweist insbesondere auf die Schlussfolgerungen in Randnr. 44 des Urteils in der Rechtssache C-405/01 und in Randnr. 63 des Urteils in der Rechtssache C-47/02. Das im tschechischen Recht vorgesehene Erfordernis der tschechischen Staatsangehörigkeit für den Führer eines Seeschiffs sei absolut. Die einschlägige Bestimmung des tschechischen Rechts berücksichtige nicht die Art und Weise und den Umfang, in der bzw. in dem der Führer eines Seeschiffs tatsächlich Befugnisse wahrnehme, die die Ausübung hoheitlicher Gewalt umfassten, so wie die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften es verlange. Allein der Umstand, dass das tschechische Recht dem Führer eines unter tschechischer Flagge fahrenden Schiffes Befugnisse verleihe, die in den Bereich der Ausübung hoheitlicher Gewalt fallen, reiche für die Begründung einer Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 Abs. 4 EG nicht aus.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, dass die Tschechische Republik verpflichtet sei, ihre nationale Regelung in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu bringen, auch wenn gegenwärtig (nach Angabe der Tschechischen Republik) kein einziges Schiff unter tschechischer Flagge fahre.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003 (Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Slg. 2003, I-10391) zu spanischen Rechtsvorschriften, die für die Stelle des Kapitäns und des Ersten Offiziers von unter spanischer Flagge fahrenden Schiffen die spanische Staatsangehörigkeit vorschreiben.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003 (Anker u. a., Slg. 2003, I-10447) zu deutschen Rechtsvorschriften, die für die Stelle des Kapitäns von unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen in der Kleinen Seeschifffahrt die deutsche Staatsangehörigkeit vorschreiben.
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