8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/15
Rechtsmittel der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. September 2007 in der Rechtssache T-28/07, Fels-Werke GmbH, Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, Spenner-Zement GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 19. November 2007
(Rechssache C-503/07 P)
(2008/C 64/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: H. Posser und S. Altenschmidt, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Fels-Werke GmbH, Spenner-Zement GmbH & Co. KG, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Den Beschluss der dritten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2007 in der Rechtssache T-28/07 (Fels-Werke u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft, aufzuheben;
—
Artikel 1 Ziffer 2 der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat (Dokumentennummer unveröffentlicht), insoweit für nichtig zu erklären, als er die in Kapitel 6.2 des nationalen Zuteilungsplans Deutschlands unter der Überschrift „Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007“ beschriebene Zuteilungsgarantie aus dem ersten Handelszeitraum für mit der Richtlinie 2003/87/EG unvereinbar erklärt;
—
Artikel 2 Ziffer 2 dieser Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland Vorgaben für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des nationalen Zuteilungsplans Deutschlands unter der Überschrift „Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007“ beschriebene Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handelszeitraum macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen auch anordnet;
—
Hilfsweise den in Ziffer 1 bezeichneten Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
—
Der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit seinem angefochtenen Beschluss habe das Gericht die individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerin verneint und infolgedessen ihre Nichtigkeitsklage gegen Teile der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den von Deutschland übermittelten Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung des ihren Interessen dienenden Verfahrensrechts sowie der materiellen Gemeinschaftsrechts -norm des Art. 230 Abs. 4 EG geltend.
Erstens habe das Gericht die Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe nämlich die fehlende individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Betreibern nicht bewiesen und insbesondere keine Liste der in den Genuss der Anwendung von 8 Abs. 1 ZuG 2007 gekommenen Betreiber vorgelegt habe. Das Gericht habe jedoch die Rechtsmittelführerin im Rahmen des geführten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt zu der Vorlage einer Liste der von der Zuteilungsgarantie erfassten Unternehmen aufgefordert. Der Rechtsmittelführerin habe sich die Erheblichkeit der Vorlage einer solchen Liste auch nicht aus sonstigen Gründen aufdrängen müssen, da sich die Abgegrenztheit und Geschlossenheit des von der Zuteilungsgarantie erfassten Betreiberkreises bereits aus der dem Gericht vorgetragenen zwingenden rechtlichen Struktur des ZuG 2007 ergebe. Darüber hinaus verlange das Gericht mit der Vorlage einer solchen Liste etwas, was der Rechtmittelführerin tatsächlich unmöglich sei.
Zweitens habe das Gericht Art. 230, Abs. 4 EG verletzt, indem es die individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerin zu Unrecht verneint habe. Der Personenkreis, für den die angegriffene Entscheidung gilt, stehe nämlich nicht lediglich — wie das Gericht ausgeführt habe — „mehr oder weniger genau“ fest, sondern werde von Rechts wegen durch die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse abschließend definiert und sei denklogisch nicht erweiterungsfähig. Hinsichtlich der von der Zuteilungsgarantie des § 8 ZuG 2007 erfassten Betreiber könne die angegriffene Entscheidung darüber hinaus auch als ein Bündel von Einzelentscheidungen gewertet werden, da jedem einzelnen von ihnen die Fortgeltung der Zuteilungsgarantie untersagt sei.
Full & Egal Universal Law Academy