12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/10
Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-507/07)
(2008/C 8/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. Kraemer)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik durch die Nichtübermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit an die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) verstoßen hat,
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Französische Republik sei ihren Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht nachgekommen, wonach jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit übermittelt.
(1) ABl. 2002, L 3, S. 1.
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