9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/8
Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-516/07)
(2008/C 37/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
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Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass
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das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG (1)des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass es nicht die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörden bezeichnet hat, und dass
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das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Liste aller zuständigen Behörden übermittelt hat;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage der Kommission ist auf Art. 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik gestützt.
Nach den Abs. 2, 7 und 8 dieses Artikels hatten die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zuständigen Behörden zu bestimmen und der Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist die Liste der zuständigen Behörden zu übermitteln.
(1) ABl. L 327, S. 1.
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