9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/10
Klage, eingereicht am 23. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-521/07)
(2008/C 37/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel und R. Lyal)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es an in Norwegen oder in Island niedergelassene Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden nicht unter den gleichen Voraussetzung von der Einbehaltung der Dividendensteuer freistellt wie die an niederländische Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden;
—
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach der niederländischen Steuergesetzgebung werde die Dividendensteuer nicht einbehalten, wenn eine niederländische Gesellschaft eine Dividende an eine andere in den Niederlanden niedergelassene Gesellschaft ausschütte, die mindestens 5 % der Anteile der Gesellschaft halte, die die Dividende ausschütte. Dagegen werde die Dividendensteuer einbehalten, wenn die Gesellschaft, die die Dividende empfange, in Norwegen oder in Island niedergelassen sei, es sei denn, die empfangende Gesellschaft halte mindestens 25 % (Norwegen) oder 10 % (Island) der Anteile der niederländischen Gesellschaft, die die Dividende ausschütte.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die niederländische Steuergesetzgebung so eine Ungleichbehandlung zwischen Gesellschaften, die in Norwegen oder in Island niedergelassen seien, und denen, die in den Niederlanden niedergelassen seien, schaffe. Dies stelle eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Niederlanden und Norwegen sowie Island dar, der gegen Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (EWR-Abkommen) über den freien Kapitalverkehr verstoße, eine Bestimmung, die im Wesentlichen mit Art. 56 EG übereinstimme. Die Situation der norwegischen und der isländischen Gesellschaften, die am Kapital einer niederländischen Gesellschaft beteiligt seien, sei nämlich objektiv vergleichbar mit der einer niederländischen Gesellschaft mit einer gleichen Beteiligung. Die niederländische Regelung sei nicht zu rechtfertigen. Zwar könnten Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um Missbrauch zu verhindern, jedoch müssten diese in Bezug auf das bezweckte Ziel verhältnismäßig sein, was hier nicht der Fall sei.
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994.
Full & Egal Universal Law Academy