9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/10
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland), eingereicht am 22. November 2007 — Dinter GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-522/07)
(2008/C 37/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dinter GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Vorlagefragen
1.
Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur (1) dahingehend zu verstehen, dass mit dem Begriff Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker auch Fruchtsäfte gemeint sind, denen zwar tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, deren jeweiliger Gehalt an zugesetztem Zucker aber rechnerisch nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ermittelt wurde.
2.
Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass der dort genannte „Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand“ durch die Formulierung „hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft“ nur näher erläutert wird, tatsächlich aber auf alle Arten von Fruchtsäften (nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol) im jeweiligen Zustand ihrer Gestellung Anwendung findet.
3.
Bei Bejahung der beiden vorgenannten Fragen: Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur gültig?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 327, S. 1).
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