9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/12
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2007 von Philippe Combescot gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-249/04, Combescot/Kommission
(Rechtssache C-525/07 P)
(2008/C 37/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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in Abänderung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-249/04 die Rechtswidrigkeit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung festzustellen, die Herr M. erstellt hat, obwohl dessen Lage mit der Wahrnehmung der Rolle des mit der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten des Rechtsmittelführers betrauten Dienstvorgesetzten, wie er sie tatsächlich ausgeübt hat, völlig unvereinbar ist, wobei sich diese Unvereinbarkeit aus der zwischen ihnen bestehenden schweren und unheilbaren, von Herrn M. zuletzt selbst eingeräumten Feindschaft ergibt; demzufolge seinen Anspruch auf eine festzusetzende Entschädigung in Höhe von nicht weniger als 100 000 Euro für die erlittenen immateriellen Schäden und die Schäden der geistigen und körperlichen Gesundheit sowie in seinem beruflichen Leben und seiner Laufbahn anzuerkennen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsstreit betrifft die für rechtmäßig befundene Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht gelangt ist, und macht geltend, dass die Beurteilung der beruflichen Entwicklung rechtswidrig sei, da sie von einer Person, Herrn M., erstellt worden sei, die eine tiefe Abneigung gegen den Rechtsmittelführer habe, weil dieser schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Leitung angezeigt habe, die bei der Delegation in Guatemala von ebendiesem Herrn M. begangen worden seien. Infolge dieser Anzeigen habe das Organ eine Untersuchungskommission nach Guatemala entsandt, und sodann habe OLAF nach Prüfung der Anzeige des Rechtsmittelführers am 20. September 2004 beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, die mit dem Schlussbericht vom 30. Mai 2006 beendet worden sei (im Folgenden: OLAF-Bericht); dieser sei zusammen mit dem von der im Jahr 2002 entsandten Untersuchungskommission verfassten Bericht den Akten des vorliegenden Rechtsstreit beigegeben. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in dem Teil abzuändern, in dem die Rechtswidrigkeit der Beurteilung und aus diesem Grund gleichfalls ein Anspruch des Rechtsmittelführers auf Schadensersatz verneint werde. Mit dem Rechtsmittel werde daher beantragt, festzustellen und zu bestätigen, dass der Rechtsmittelführer infolge der teilweisen und daher fehlerhaften und jedenfalls rechtswidrigen Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum 2001-2002 neben Schäden an seinem beruflichen Image äußerst schwere Schäden in seiner Laufbahn erlitten habe und dass die Bewertung in der Beurteilung in einem weiteren Zusammenhang von Übergriffen und herabsetzenden Verhaltensweisen seitens seiner Dienstvorgesetzten Leiden und eine innere Unruhe bewirkt habe, die sodann, wie in den Akten dokumentiert und von den Vertrauensärzten des Organs bestätigt, einen ernsten depressiven Zustand verursacht hätten. Außerdem werde beantragt, die tatsächlichen Begleitumstände umfassend zu bewerten und sie alle als relevant dafür anzusehen, die Rechtswidrigkeit der Beurteilung und somit den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz zu bejahen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts wird vorgebracht, dass sie inkohärent sei; das Gericht stelle zwar fest, dass die Ziele der Unparteilichkeit und Integrität in jeder Situation, in der der Beamte eine Auffassung zu einer bestimmten Praxis äußern müsse, verbindlich seien und er sich nicht in einer persönlichen Lage befinden dürfe, die sich unabhängig von der Unparteilichkeit und der tatsächlichen Ordnungsgemäßheit der Beurteilung in den Augen Dritter als ein Verlust der Unparteilichkeit und der Objektivität darstelle, gelange jedoch im Fall von Herrn M. zu völlig unverständlichen Schlussfolgerungen. Ferner werde die Inkohärenz des Urteils gerügt, soweit darin anerkannt werde, dass die Initiativen des Rechtsmittelführers, als er ortsansässiger Berater in Guatemala geworden sei, zu einer für Herrn M. zumindest unerfreulichen Situation geführt hätten, und festgestellt werde, dass diese Situation nicht geeignet gewesen sei, Herrn M. in eine Lage zu versetzen, die mit der Aufgabe der Beurteilung nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit und Neutralität völlig unvereinbar gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung Ausdruck einer aufgrund Ermessen gebildeten Bewertung sei, so dass keine materielle Erwägung über die Beurteilung selbst entscheidende Bedeutung habe und den tatsächlichen Ausgangspunkt, nämlich, dass Herr M. die Bewertung in der Beurteilung vorgenommen habe, obwohl er sich in einer von offensichtlicher schwerer Feindschaft geprägten Disposition gegenüber dem Rechtsmittelführer befunden habe, bestätigen oder widerlegen könne. Hierzu sei angemerkt, dass die Mitwirkung einer Person, die gegenüber dem Verhältnis zwischen dem Rechtsmittelführer und Herrn M. neutral gewesen sei, als Zweitbeurteilender kein ausschlaggebender Umstand sei. Sodann wird im Einzelnen der Inhalt der Beurteilung gerügt. Schließlich wird um prozessleitende Maßnahmen ersucht.
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