26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/36
Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2007 von der Association de la presse internationale ASBL (API) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Große Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, Association de la presse internationale ASBL (API)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-528/07 P)
(2008/C 22/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Association de la presse internationale ASBL (API) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Völcker, F. Louis, avocat, und C. O'Daly, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, API/Kommission, aufzuheben, soweit das Gericht erster Instanz bestätigt hat, dass die Kommission ihre Schriftsätze in Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, nicht offenlegen muss;
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die Teile der Entscheidung D(2003) 30621 der Kommission vom 20. November 2003 für nichtig zu erklären, die nicht schon vom Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-36/04 für nichtig erklärt worden sind, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur weiteren Entscheidung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs zurückzuverweisen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
1.
Erstens habe das Gericht erster Instanz Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (die „Ausnahme für Gerichtsverfahren“) irrig dahin ausgelegt, dass die Kommission nicht konkret zu prüfen brauche, ob sie vor der mündlichen Verhandlung Zugang zu ihren Schriftsätzen gewähre. Diese Auslegung i) widerspreche feststehenden Grundsätzen für die Auslegung der Ausnahme für Gerichtsverfahren, die an anderen Stellen des Urteils anerkannt würden; ii) stütze sich auf ein nicht vorhandenes Recht der Kommission, ihre Interessen „unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung“ zu vertreten; iii) beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen rechtlichen Argumentation, soweit der Grundsatz der Waffengleichheit angeführt werde; iv) verneine zu Unrecht die Relevanz der Regelungen anderer Gerichte, die den Zugang zu Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung zuließen; v) stütze sich zu Unrecht auf die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der nicht öffentlichen Verfahren der Gemeinschaftsgerichte zu schützen.
2.
Zweitens habe das Gericht erster Instanz den Begriff „überwiegendes öffentliches Interesse“ in Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung falsch ausgelegt, indem es entschieden habe, dass, wenn es um bei den Gerichten eingereichte Schriftsätze gehe, das allgemeine öffentliche Interesse am Inhalt der Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten keines der von der Ausnahme für Gerichtsverfahren geschützten Interessen überwiegen könne.
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