9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/15
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007 — Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch gegen Gisela Weller-Lindhorst
(Rechtssache C-533/07)
(2008/C 37/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch
Beklagte: Gisela Weller-Lindhorst
Vorlagefragen
1.
Ist ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Immaterialgüterrechts seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts einräumt (Lizenzvertrag), ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinn von Art. 5 Nr. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I — VO) (1)?
2.
Bei Bejahung von Frage 1
2.1.
Wird die Dienstleistung an jedem Ort in einem Mitgliedstaat erbracht, an dem die Nutzung des Rechts nach dem Vertrag gestattet ist und auch tatsächlich erfolgt?
2.2.
Oder wird die Dienstleistung am Wohnsitz bzw. am Ort der Hauptverwaltung des Lizenzgebers erbracht?
2.3.
Ist das bei Bejahung von Frage 2.1 oder Frage 2.2 zuständige Gericht auch zur Entscheidung über Lizenzentgelte befugt, die sich aus der Nutzung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergeben?
3.
Bei Verneinung von Frage 1 oder von Frage 2.1 und Frage 2.2: Ist die Zuständigkeit für die Zahlung des Lizenzentgelts nach Art. 5 Nr. 1 lit. a und c Brüssel I — VO weiterhin nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergeben?
(1) ABl. L 12, S. 1.
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