8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/16
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien) eingereicht am 3. Dezember 2007 — Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA
(Rechtssache C-537/07)
(2008/C 64/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA
Vorlagefragen
1.
Kann unter Berücksichtigung des Wesens der Maßnahme zur Förderung der Gleichbehandlung, die mit der Gewährung von Elternurlaub in der Art und dem Umfang verbunden ist, die jeder Staat im Rahmen der in der Richtlinie 96/34/EG (1) festgelegten Mindestgrenzen frei festgelegt hat, die Inanspruchnahme dieses Elternurlaubs in dem Fall, dass die Arbeitszeit und die Bezüge wegen der Erziehung eines Kindes herabgesetzt sind, die Rechte, die der im Elternurlaub befindliche Arbeitnehmer oder die im Elternurlaub befindliche Arbeitnehmerin dabei ist zu erwerben, beeinträchtigen, und können sich Einzelpersonen gegenüber den öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf den Grundsatz berufen, dass erworbene Rechte oder Rechte, die sie dabei sind zu erwerben, unberührt bleiben?
2.
Betrifft der Ausdruck „Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben“ (im Anhang Abschnitt II Paragraph 2 Nr. 6 der Richtlinie 1996/34/EG) ausschließlich Rechte im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen und bezieht er sich nur auf das mit dem Unternehmer bestehende arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis oder betrifft er stattdessen auch die Erhaltung der Rechte der sozialen Sicherheit, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben, und erfüllt die hier in Rede stehende, von den spanischen Behörden verwendete Formulierung das Erfordernis der „Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme“ (im Anhang Abschnitt II Paragraph 2 Nr. 8 der Richtlinie 1996/34/EG), so dass, wenn dies der Fall ist, dieses Recht auf Kontinuität der Ansprüche auf soziale Leistungen als ein hinreichend genaues und konkretes Recht geltend gemacht werden kann?
3.
Ist eine nationale Regelung, nach der sich die zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit während des Zeitraums der wegen Elternurlaub herabgesetzten Arbeitszeit gegenüber dem verringert, was vor Gewährung des Elternurlaubs gegolten hätte, und nach der sich das Fälligwerden und die Konsolidierung künftiger Leistungen in dem Verhältnis verringern, in dem sich die Arbeitszeit und die Bezüge verringern, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar?
4.
Wenn die nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter Berücksichtigung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen auszulegen, um nach Möglichkeit die durch die Gemeinschaftsregelung vorgegebenen Ziele zu verwirklichen, gilt dieses Erfordernis auch für die Kontinuität der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit während des Elternurlaubs und insbesondere im Fall der Inanspruchnahme einer Form der teilweisen Freistellung oder der verringerten Arbeitszeit, wie sie hier vorliegt?
5.
Ist unter den konkreten Bedingungen des vorliegenden Rechtsstreits die Verringerung der zuerkannten und fällig werdenden Leistungen der sozialen Sicherheit während des Elternurlaubs insofern als eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung anzusehen, die der Richtlinie 79/7/EWG (2) des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (frei von Diskriminierungen) im Bereich der sozialen Sicherheit sowie dem nach den allgemeinen Traditionen der Mitgliedstaaten bestehenden Erfordernis der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Männern und Frauen zuwiderläuft, als dieser Grundsatz nicht nur für Beschäftigungsbedingungen, sondern auch für öffentliche Maßnahmen für den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gilt?
(1) Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).
(2) ABl. 1979, L 6, S. 24.
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