9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/17
Klage, eingereicht am 30. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-539/07)
(2008/C 37/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und A. Nijenhuis)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass bei unter der europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden, soweit dies technisch möglich ist;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
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