26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/38
Klage, eingereicht am 30. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-541/07)
(2008/C 22/67)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 und 30 des EG-Vertrags verstoßen hat, dass sie in der Entscheidung Nr. 12078/1343 vom 3. März 2004 des Verkehrsministers, so wie diese nach dem von der Direktion für Straßenverkehrssicherheit und Umwelt herausgegebenen Rundschreiben Nr. 45007/4795 vom 28. Juni 2004 ausgelegt worden ist, verbietet, auf den Scheiben von Lastkraftwagen generell Glasfolien anzubringen, die in anderen Mitgliedstaaten der Union rechtmäßig hergestellt oder/und vermarktet werden;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Auf eine Beschwerde hin prüfte die Kommission die griechischen Rechtsvorschriften, die die Anbringung von Glasfolien auf den Windschutzscheiben und generell auf den Scheiben von Lastkraftwagen verbieten.
2.
Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Verbot nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/22/EWG in der durch die Richtlinie 2001/92/EG geänderten Fassung falle und mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Art. 28 EG und 30 EG zu prüfen sei.
3.
Dieses Verbot stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die gegen Art. 28 EG verstoße, da es in der Praxis ein Hindernis für den Handel in Griechenland mit solchen Folien darstelle, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt würden und im Verkehr seien.
4.
Die Kommission merkt außerdem an, dass es den griechischen Behörden nicht gelungen sei, ausreichende Beweise in Bezug auf die Begründung der Maßnahme und die gleichzeitige Einhaltung der Verhältnismäßigkeit vorzulegen.
5.
Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass es Kriterien dafür gebe, um bei der Durchführung von Kontrollen festzustellen, ob diese Folien bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllten, wie die griechischen Behörden behaupteten.
6.
Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende gesetzliche Regelung einen Verstoß gegen Art. 28 EG darstelle, der weder aufgrund von Art. 30 EG noch durch zwingende Erfordernisse des öffentlichen Interesses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt werden könne.
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