23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/35
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Dezember 2007 — Apis-Hristovich EOOD/Lakorda AD
(Rechtssache C-545/07)
(2008/C 51/57)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Apis-Hristovich EOOD
Beklagter: Lakorda AD
Vorlagefragen
1.
Wie sind die Begriffe „ständige Übertragung“ und „vorübergehende Übertragung“ auszulegen und voneinander abzugrenzen zum Zweck
—
der Feststellung, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG (1) aus einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist,
—
zu welchem Zeitpunkt ist dabei davon auszugehen, dass eine Entnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG aus einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist,
—
welche Bedeutung hat es für die Beurteilung einer Entnahme, wenn der auf diese Weise entnommene Inhalt einer Datenbank zur Errichtung einer neuen und geänderten Datenbank gedient hat?
2.
Welches Kriterium ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Entnahme eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils“ anzuwenden, wenn die Datenbanken in einzelne Untergruppen aufgeteilt sind und in diesen Untergruppen verwendet werden, die selbständige Marktprodukte sind? Ist als Kriterium der Umfang der Datenbanken im gesamten Marktprodukt oder der Umfang der Datenbanken in der jeweiligen Untergruppe heranzuziehen?
3.
Ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs „ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ als Kriterium der Umstand heranzuziehen, dass eine bestimmte Art angeblich entnommener Daten vom Hersteller aus einer Quelle beschafft wurde, die nicht allgemein zugänglich ist, so dass die Erlangung der Daten nur durch deren Entnahme aus den Datenbanken eben dieses Herstellers möglich war?
4.
Welche Kriterien sind anzuwenden, um festzustellen, ob eine Entnahme einer mit elektronischen Mitteln zugänglichen Datenbank erfolgt ist? Kann es als Hinweis auf eine erfolgte Entnahme angesehen werden, wenn die Datenbank des Herstellers über eine spezifische Struktur, Vermerke, Verweise, Befehle, Felder, Hypertextlinks und redaktionelle Texte verfügt und diese Elemente auch in der Datenbank des Urhebers des angeblichen Verstoßes gefunden werden? Spielen die verschiedenen Originalstrukturen der Organisation der beiden einander gegenübergestellten Datenbanken im Rahmen dieser Beurteilung eine Rolle?
5.
Hat im Rahmen der Feststellung, ob eine Entnahme erfolgt ist, das Computerprogramm/das System für die Datenbankverwaltung eine Bedeutung, wenn es nicht Teil der Datenbank ist?
6.
Da nach der Richtlinie 96/9/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften „ein in quantitativer und qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank“ mit wesentlichen Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung oder Gestaltung einer Datenbank verbunden ist: Wie sind diese Begriffe im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Rechtssetzungsakten und Akten individueller Geltung staatlicher Stellen der Exekutive, ihren amtlichen Übersetzungen und der Rechtsprechung auszulegen?
(1) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
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