8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/17
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-546/07)
(2008/C 64/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Herr E. Traversa und Fr. P. Dejmek, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
—
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG und gegen die Stillhalteklausel in Kapitel 2 „Freizügigkeit“, Nummer 13 des Anhangs XII nach Artikel 24 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 verstoßen hat, indem sie
a)
in ihrer administrativen Praxis den Begriff „Unternehmen der anderen Seite“ in Artikel l Absatz l der deutsch-polnischen Regierungsvereinbarung vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen als „deutsches Unternehmen“ auslegt und
b)
nach der so genannten Arbeitsmarktschutzklausel, die regionalen Beschränkungen für den Zugang von Arbeitnehmern nach dem 16. April 2003, d. h. nach dem Tag der Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrags für Polen, ausgedehnt hat
—
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
A.
Die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen in Deutschland werde in einer Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der polnischen Regierung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen. Nach deutscher Verwaltungspraxis werde „Unternehmen der anderen Seite“ in Artikel l Abs. l der genannten Vereinbarung als „deutsches Unternehmen“ ausgelegt.
B.
Hieraus folge, dass nur deutsche Unternehmen Werkverträge nach der Vereinbarung abschließen könnten. Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in Deutschland Arbeiten ausführen wollten, bliebe also nur die Alternative, in Deutschland ein Tochterunternehmen zu gründen. Unternehmen anderer Mitgliedstaaten würden dadurch davon abgehalten, ihre Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG in Anspruch zu nehmen, um für Arbeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland auszuführen seien, Werkverträge mit polnischen Unternehmen nach der deutsch-polnischen Vereinbarung abzuschließen. Es handele sich also um eine direkte, auf die Staatsangehörigkeit bzw. den Sitz des Unternehmens gestützte Diskriminierung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland.
C.
Nach Artikel 46 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG könnten diskriminierende Sonderregelungen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Berufung auf den in Artikel 46 EG vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung voraus, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich sei, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
D.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung sei eine Beschränkung auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland nicht erforderlich, da alle Anträge ohnehin bei den deutschen Behörden gestellt werden müßten. Was die Durchsetzung der Haftung der Auftraggeber für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Ahndung von Rechtsverstößen angehe, so seien diese Fragen nicht spezifisch mit dem Werkvertragsabkommen verbunden, sondern stellten sich allgemein bei der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland durch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, warum die Öffnung des bilateralen Abkommens für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zu einer unkorrekten Anwendung oder Umgehung der Übergangsvorschriften im Beitrittsvertrag führen könnte. Auf keinen Fall bringe die Befürchtung einer unregelmäßigen Ausnutzung der Übergangsvorschriften eine hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mit sich, die eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnte.
E.
Aus dem Wortlaut der Stillhalteklausel in Kapitel 2, Nummer 13 des Anhangs XII nach Artikel 24 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, gehe hervor, dass die Stillhalteverpflichtung absolut sei und jede Verschlechterung des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt für polnische Werkvertragsarbeitnehmer im Vergleich zur am 16. April 2003 bestehenden Situation untersagt sei. Laut der so genannten Arbeitsmarktschutzklausel, die in der administrativen Praxis der Bundesagentur für Arbeit kontinuierlich zur Anwendung komme, würden allerdings Werkverträge grundsätzlich nicht zugelassen, soweit sie in einem Agenturbezirk durchgeführt werden sollen, in dem die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten 6 Monate mindestens um 30 % über der Arbeitslosenquote der Bundesrepublik Deutschland gelegen habe. Die Zusammenstellung der Agenturbezirke, die unter diese Regelung fallen, werde vierteljährlich aktualisiert. Folglich verstoße die Arbeitsmarktschutzklausel gegen die Stillhalteklausel der Beitrittsakte, da nach dem 16. April 2003 neue Agenturbezirke in die Zusammenstellung über gesperrte Bezirke aufgenommen worden seien.
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