8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/18
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 11. Dezember 2007 — Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia — Linee Aeree Italiane SpA
(Rechtssache C-549/07)
(2008/C 64/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Friederike Wallentin-Hermann
Beklagte: Alitalia — Linee Aeree Italiane SpA
Vorlagefragen
1.
Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) unter Bedachtnahme auf Abs. 14 der Präambel der Verordnung vor, wenn ein technisches Gebrechen am Flugzeug, insbesondere ein Triebwerksschaden, die Annullierung des Fluges zur Folge hat und ist die Interpretation der Entschuldigungsgründe gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal (Art. 19) vorzunehmen?
2.
Wenn die Frage 1 bejaht werden sollte: Liegen bei Luftfahrtunternehmen, bei denen überdurchschnittlich häufig Annullierungen von Flügen mit technischen Gebrechen begründet werden, allein auf Grund von deren Häufigkeit außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vor?
3.
Wenn die Frage 1 bejaht werden sollte: Hat ein Luftfahrtunternehmen alle „zumutbaren Maßnahmen“ gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, wenn es die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten am Flugzeug nachweist und ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 der Verordnung zu befreien?
4.
Wenn die Frage 1 verneint werden sollte: Sind außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Fälle höherer Gewalt oder Naturereignisse, die nicht in einem technischen Gebrechen gelegen sind und sohin außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen?
(1) ABl. L 46, S. 1.
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