9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/20
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 11. Dezember 2007 — Commune de Sausheim/Pierre Azelvandre
(Rechtssache C-552/07)
(2008/C 37/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'Etat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Commune de Sausheim
Kassationsbeschwerdegegner: Pierre Azelvandre
Vorlagefragen
1.
Ist als „Ort, an dem die Freisetzung der genetisch modifizierten Organismen erfolgt“, der nach Art. 19 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1) nicht vertraulich behandelt werden darf, die Parzelle oder ein größeres geografisches Gebiet zu verstehen, das der Gemeinde, in deren Gebiet die Freisetzung erfolgt, oder einem noch größeren Gebiet (canton, département) entspricht?
2.
Kann der Mitteilung der Grundbuchangaben des Freisetzungsorts, wenn dieser Ort so zu verstehen sein sollte, dass er die Parzelle bezeichnen muss, auf der Grundlage des Art. 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt Europäischen Gemeinschaft) oder der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2) oder eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse entgegengehalten werden?
(1) ABl. L 117, S. 15.
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
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