8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/21
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-561/07)
(2008/C 64/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/23/EG verstoßen hat, dass sie Art. 47 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Buchst. c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 beibehalten hat, so dass beim Übergang eines Unternehmens, bei dem eine „schwierige wirtschaftliche Lage“ festgestellt wurde, die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie genannten Ansprüche der Arbeitnehmer nicht gewährleistet sind;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das Gesetz Nr. 428/90 (Art. 47 Abs. 5 und 6) der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) zuwiderläuft, soweit die der Cassa integrazione guadagni straordinaria (Sonderkasse für Eingliederungsentgeltleistungen bei Eingliederung, CIGS) angeschlossenen, auf den Erwerber übertragenen Mitarbeiter des Unternehmens die nach Art. 2112 des Codice civile vorgesehenen Ansprüche mit Ausnahme etwaiger gemäß einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften vorgesehener Garantien (die „Meistbegünstigungsregelung“ nach Art. 47 Abs. 5) verlören.
Das bedeute, dass die der CIGS angeschlossenen Arbeitnehmer bei einer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Fall eines Unternehmensübergangs nicht die nach den Art. 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Garantien erhielten.
Art. 47 Abs. 6 des fraglichen Gesetzes bestimmt: „Die Arbeitnehmer, die vom Erwerber, Käufer oder neuen Betreiber nicht übernommen werden, sind bei den von diesen vorgenommenen Einstellungen ab dem Übergang ein Jahr lang oder für einen längeren Zeitraum, wenn die Kollektivverträge dies vorsehen, bevorrechtigt. Art. 2112 Codice civile ist auf die genannten Arbeitnehmer, die vom Erwerber, Käufer oder neuen Betreiber nach dem Übergang des Unternehmens eingestellt werden, nicht anwendbar.“
Die italienische Regierung bestreite die Auffassung der Kommission nicht, dass die der CIGS angeschlossenen Arbeitnehmer bei einer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Fall eines Unternehmensübergangs nicht die nach den Art. 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Garantien erhielten, meine aber, dass im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie anwendbar sei.
Die Kommission macht geltend, dass diese Vorschrift im Fall eines Übergangs eines Unternehmens, bei dem sich der Veräußerer in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, Änderungen der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zulasse, wenn der Fortbestand des Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils gesichert sei. Diese Vorschrift ermächtige den Mitgliedstaat jedoch nur dazu, zuzulassen, dass der Veräußerer und die Arbeitsnehmervertreter unter solchen Umständen eine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbaren, nicht jedoch, wie mit Art. 47 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 geschehen, die Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie auszuschließen.
(1) ABl. L 82, S. 16.
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