29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/12
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-564/07)
(2008/C 79/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und H. Krämer, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
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zu entscheiden, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie
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verlangt, dass sich alle in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, vorab in die besonderen österreichischen Register eintragen lassen müssen, insofern die Eintragung vom vorherigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht wird,
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die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, der Disziplinaraufsicht der österreichischen Behörden auch insoweit unterwirft, als es sich um die Ahndung anderer Verhaltensweisen als der schwerwiegenden Verletzung von beruflichen Pflichten handelt;
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jegliche Dienstleistungserbringung durch in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, vom vorherigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig macht,
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die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten oder einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
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der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Nach Auffassung der Kommission schränken die österreichischen Rechtsvorschriften über Patentanwälte den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Artikels 49 EG-Vertrag ein, indem sie den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwälten, die vorübergehend Dienstleistungen in Österreich erbringen möchten, vorschreiben, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich ins österreichische Register einzuschreiben, sich der Disziplinaraufsicht der österreichischen Patentanwaltskammer zu unterwerfen und, im Falle der Parteienvertretung, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten.
Diese Anforderungen seien geeignet, die vorübergehende Erbringung patentanwaltlicher Dienstleistungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwalt in Österreich zu behindern bzw. machten diese zumindest weniger attraktiv. Die Beachtung der Rechtsvorschriften sowohl des Niederlassungsmitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung stelle für den Dienstleistungserbringer nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, denn er müsse sich über die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung geltenden Vorschriften informieren, und zudem werde er einer doppelten Regulierung unterworfen, ohne dass im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung die Regelungen berücksichtigt würden, denen er bereits im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt. Die vorliegende Regelung sei auch geeignet, die Verbraucher von der Beauftragung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers abzuhalten, weil dies gegenüber der Inanspruchnahme eines österreichischen Dienstleistungserbringers zusätzliche Kosten verursache.
Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, seien mit dem Vertrag nur vereinbar, wenn sie erstens auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhten, zweitens in nichtdiskriminierender Weise angewandt würden, drittens geeignet seien, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und viertens nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Dabei würden als zwingende Gründe des Allgemeininteresses nur solche Interessen anerkannt, die nicht bereits durch die Vorschriften geschützt würden, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die streitigen Beschränkungen weder aufgrund ausdrücklich im Vertrag vorgesehener Ausnahmeregelungen zulässig noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Die in Frage stehenden, den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Patentanwälten auferlegten Verpflichtungen gingen nämlich über das hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele des Verbraucherschutzes und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erforderlich sei.
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