8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/23
Rechtsmittel der AMS Advanced Medical Services GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2007 in der Rechtssache T-425/03, AMS Advanced Medical Services GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 31. Dezember 2007
(Rechtssache C-565/07 P)
(2008/C 64/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AMS Advanced Medical Services GmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Schäffler, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), American Medical Systems, Inc.
Anträge
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Das Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2007 aufzuheben.
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Der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel beruht auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Das Gericht lasse die Aufforderung der Rechtsmittelführerin an die Widersprechende zum Nachweis der Benutzung ihrer Marke erst in der Beschwerdeinstanz nicht mehr zu. Damit verkenne es den Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Instanzen des Harmonisierungsamtes und verletze Artikel 43 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94.
Gemäß dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Dienststellen des HABM hätte nämlich die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützen müssen.
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